Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.10.1959, Az.: 1 AZB 19/59
Rechtsmittelschrift; LArbG; Sitz einer detachierten Kammer; Hauptsitz des LArbG; Fristablauf; Feiertag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.10.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZB 19/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 10072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 20.08.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 222 ZPO
- DB 1959, 1347 (Kurzinformation)
- NJW 1959, 2279 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Rechtsmittelschrift an einem Ort eingereicht, an dem sich der Sitz einer detachierten Kammer des LArbG befindet und an dem - anders als am Hauptsitz des LArbG - am Tage des eigentlichen Fristablaufs kein Feiertag ist, so kann sich der Rechtsmittelkläger nicht auf ZPO § 222 Abs 2 berufen, wonach, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet.