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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.07.1959, Az.: 1 AZR 582/57

Anspruch auf Feiertagsbezahlung; Feiertag; Arbeitsausfall; Witterungsbedingte Gründe; Wetterlage; Schlechtwetter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.07.1959
Aktenzeichen
1 AZR 582/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 31.07.1957 - 2 Sa 46/57

Fundstellen

  • BAGE 8, 80 - 84
  • DB 1959, 1007-1008 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1894 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf Feiertagsbezahlung nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.

2. Nach dem BRTV Bau ist ein Arbeitsausfall aus witterungsbedingten Gründen nicht zu bezahlen.

3. Hätte an einem Feiertag die Arbeit wegen der Wetterlage ausfallen müssen, so steht dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nicht zu. Eine Anordnung des Arbeitgebers auf Einstellung der Arbeiten am gesetzlichen Feiertag ist weder möglich noch erforderlich.

4. Hat an dem Feiertag Schlechtwetter geherrscht, so ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber nach seinem Verhalten in früheren vergleichbaren Fällen bei einer solchen Wetterlage die Arbeit hätte einstellen lassen, wenn der Feiertag Werktag gewesen wäre. Weiter ist zu prüfen, wie sich ein verständiger Arbeitgeber in solchen Fällen verhalten hätte.