Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1959, Az.: 2 AZR 39/57
Dienstverhältnis eines Angestellten; Feste Bezüge; Dienste höherer Art; Arzthelferin; Überdurchschnittliche Vergütung; Sprechstundenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 39/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 06.12.1956 - 2a Sa 274/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 3 zu § 622 BGB
- DB 1959, 1008 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein Dienstverhältnis eines Angestellten mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art i.S. des BGB § 622 vorliegt, ist nicht entscheidend, welche Dienste der Angestellte geleistet hat, sondern welche Dienste er zu leisten sich verpflichtet hat.
2. Eine Arzthelferin, die gegen Zahlung einer erheblich überdurchschnittlichen Vergütung sich verpflichtet hat, Dienste einer qualifizierten Arzthelferin zu leisten, die sich gegenüber den Diensten normaler Sprechstundenhilfen abheben, ist eine Angestellte, deren Dienstverhältnis auf Leistung höherer Dienste iS des BGB § 622 geht.