Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.06.1959, Az.: 3 AZR 111/58
Kündigung; Unwirksamkeit; Kündigungsschreiben; Angabe von Kündigungsschreiben; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Darlegungslast; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.06.1959
- Aktenzeichen
- 3 AZR 111/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 56 zu § 1 KSchG
- WA 1960, 63
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil in dem Kündigungsschreiben keine Kündigungsgründe angegeben sind.
2. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach KSchG § 7 Abs. 1 S. 2 ist gerechtfertigt, wenn bei dem Arbeitgeber mit Recht die Besorgnis aufkommen kann, daß die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist. Gegenüber dahin gehender schlüssiger Behauptungen des Arbeitgebers hat nach KSchG § 7 Abs. 1 S. 3 der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Darstellung des Arbeitgebers tatsächlich unrichtig ist.