Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.06.1959, Az.: 1 AZR 337/56
Kraftfahrer; Gesetzliche Haftpflichtversicherung; Öffentlich-rechtliche Körperschaft; Verkehrsunfall; Zwangshaftpflichtversicherung; Rückgriff auf Arbeitnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.06.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 337/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 29.05.1956 - 5 Sa 877/55
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 1 KfzPflVG
Fundstellen
- BB 1959, 1029
- DB 1959, 684 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Hat der als Kraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer einer von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung freigestellten öffentlich-rechtlichen Körperschaft fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, so gebot auch schon vor Inkrafttreten der Novelle zum KfzPflVG vom 16.07.1957 die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer in gleichem Umfange freizustellen, wie ein von einem privaten Arbeitgeber beschäftigter Kraftfahrer infolge der bestehenden Zwangshaftpflichtversicherung den Schaden nicht zu tragen braucht. Insoweit kann der Arbeitnehmer auch im Wege des Rückgriffs nicht in Anspruch genommen werden, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst den Dritten entschädigt hat.