Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.04.1959, Az.: 1 AZR 83/58

Kündigung von Betriebsordnungen; Aufgehobenes AOG; Betriebsrat; Betriebsvereinbarung; Zulässigkeit einer Teilkündigung; Günstigkeitsprinzip; Besitzstandsklauseln

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.04.1959
Aktenzeichen
1 AZR 83/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 22.11.1957 - 3 Sa 291/56

Fundstellen

  • BAGE 7, 340 - 347
  • DB 1959, 768 (Kurzinformation)
  • DB 1959, 767 (Kurzinformation)
  • MDR 1959, 700 (amtl. Leitsatz)
  • WA 1959, 126

Amtlicher Leitsatz

1. Betriebsordnungen aus der Zeit des aufgehobenen AOG können grundsätzlich vom Arbeitgeber wie vom Betriebsrat jederzeit gekündigt werden.

2. Enthält eine Betriebsordnung oder Betriebsvereinbarung die Regelung verschiedener Fragenbereiche, so ist eine Teilkündigung hinsichtlich eines Fragenbereiches regelmäßig nicht zulässig. Eine solche Teilkündigung ist nur dann möglich, wenn ihre Zulässigkeit besonders vereinbart ist oder wenn die Auslegung der Betriebsvereinbarung oder deren Ergänzung gemäß BGB § 157 ausnahmsweise die Zulässigkeit der Teilkündigung ergibt.

3. Das Verhältnis einer Betriebsordnung oder Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag, das sich seit Inkrafttreten des BetrVG 1952 namentlich nach den BetrVG 1952 §§ 56, 59 im übrigen nach dem Günstigkeitsprinzip bestimmt, ist für die Zeit vor dem BetrVG 1952 mangels anderweiter Bestimmungen der früheren Landesgesetze nur nach dem Günstigkeitsprinzip zu beurteilen.

4. Besitzstandsklauseln im Tarifvertrag bedeuten in der Regel, daß der Tarifvertrag die Rechtslage nicht zu Lasten der Arbeitnehmer verschlechtern darf. Sie bedeuten aber nicht, daß der Arbeitnehmer die erhöhten tariflichen Leistungen und die mit ihnen im inneren Zusammenhang stehenden zusätzlichen Bedingungen der früheren betrieblichen Regelung in Anspruch nehmen kann.