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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.03.1959, Az.: 4 AZR 236/56

Fürsorgepflicht; Vereinbarter Dienstort; Dienstliche Gründe; Treu und Glauben; Einholung eines Obergutachtens; Urkundenbeweis; Sachverständigengutachten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.03.1959
Aktenzeichen
4 AZR 236/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 15.03.1956

Fundstellen

  • BAGE 7, 321
  • DB 1959, 1088 (Kurzinformation)
  • DB 1959, 684 (Kurzinformation)
  • MDR 1959, 700 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1294 (amtl. Leitsatz) "hier: Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen als dem vereinbarten Dienstort"

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitgeber kann auf Grund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, einen Arbeitnehmer an einem anderen als dem vereinbarten Dienstort zu beschäftigen, wenn das durch in der Person des Arbeitnehmers liegende besondere Gründe geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist. Eine solche Verpflichtung kann insbesondere dann bestehen, wenn dem Arbeitgeber das Recht zusteht, den Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort zu versetzen (TO A § 22). Inwieweit eine solche Verpflichtung anzuerkennen ist, bestimmt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGB § 242) und läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen entscheiden.

2. Die Einholung eines Obergutachtens steht regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie ist jedoch dann geboten, wenn eine besonders schwierige Frage zu beurteilen ist, die das Gericht anhand der bereits erstatteten, einander widersprechenden Gutachten nicht selbst klären kann. Das gilt auch dann, wenn vorliegende Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, die Parteien sie aber wie Sachverständigengutachten behandelt wissen wollen.