Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.02.1959, Az.: 4 AZR 202/56
Einweisung eines Dienstordnungsangestellten; Planstelle einer Besoldungsgruppe; Dienstlicher Aufgabenkreis; Stellenplan der Dienstordnung; Besoldungsmäßige Bewertung; Nachprüfung durch Arbeitsgerichte; Festlegung der Arbeitsbedingungen; Arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht; Grundsatz der Gleichbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.02.1959
- Aktenzeichen
- 4 AZR 202/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 22.12.1955 - 4 Sa 705/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 7, 250 - 256
- DB 1959, 836 (Kurzinformation)
- WA 1959, 126
Amtlicher Leitsatz
1. Hat die Einweisung eines Dienstordnungsangestellten in eine Planstelle einer Besoldungsgruppe nach seinem dienstlichen Aufgabenkreis zu erfolgen, so ist die für ihn zutreffende Besoldungsgruppe diejenige, der sein Tätigkeitsbereich im Stellenplan der Dienstordnung zugewiesen ist.
2. Die besoldungsmäßige Bewertung der Aufgabengebiete der Dienstordnungsangestellten im Stellenplan unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch die Arbeitsgerichte.
3. Bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen der Dienstordnungsangestellten durch Dienstordnung und Stellenplan besteht keine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht; auch ist hier kein Raum für eine Anwendung des arbeitsvertraglichen Grundsatzes der Gleichbehandlung.