Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.02.1959, Az.: 4 AZR 202/56

Einweisung eines Dienstordnungsangestellten; Planstelle einer Besoldungsgruppe; Dienstlicher Aufgabenkreis; Stellenplan der Dienstordnung; Besoldungsmäßige Bewertung; Nachprüfung durch Arbeitsgerichte; Festlegung der Arbeitsbedingungen; Arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht; Grundsatz der Gleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.02.1959
Aktenzeichen
4 AZR 202/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 22.12.1955 - 4 Sa 705/55

Fundstellen

  • BAGE 7, 250 - 256
  • DB 1959, 836 (Kurzinformation)
  • WA 1959, 126

Amtlicher Leitsatz

1. Hat die Einweisung eines Dienstordnungsangestellten in eine Planstelle einer Besoldungsgruppe nach seinem dienstlichen Aufgabenkreis zu erfolgen, so ist die für ihn zutreffende Besoldungsgruppe diejenige, der sein Tätigkeitsbereich im Stellenplan der Dienstordnung zugewiesen ist.

2. Die besoldungsmäßige Bewertung der Aufgabengebiete der Dienstordnungsangestellten im Stellenplan unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch die Arbeitsgerichte.

3. Bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen der Dienstordnungsangestellten durch Dienstordnung und Stellenplan besteht keine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht; auch ist hier kein Raum für eine Anwendung des arbeitsvertraglichen Grundsatzes der Gleichbehandlung.