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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1959, Az.: 1 AZR 354/58

Verbot der KPD; Beendigung von Arbeitsverhältnisses; Haftung der BRD; Verbindlichkeiten der KPD; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.02.1959
Aktenzeichen
1 AZR 354/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 7, 223 - 234
  • DVBl 1960, 148
  • JZ 1959, 767-770 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1959, 1243-1247 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

1. Mit dem Verbot der KPD durch das Urteil des BVerfG 17.08.1956 1 BvB 2/51 = BVerfGE 5, 86 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] sind die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der KPD beendet.

2. Die Bundesrepublik haftet nicht für die Verbindlichkeiten der KPD aus diesen Arbeitsverhältnissen.

3. Soweit die Arbeitnehmer Entschädigung für weggefallene Ansprüche gegen die KPD von der Bundesrepublik geltend machen, sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig.