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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.01.1959, Az.: 4 AZR 68/56

Anspruch auf tarifgemäße Vergütung; Einstufung in Vergütungsgruppe; Erfüllungsanspruch aus Arbeitsverhältnis; Tarifliche Inhaltsnorm; Einseitige Zuweisung einer Beschäftigung; Direktionsrecht des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.01.1959
Aktenzeichen
4 AZR 68/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 29.10.1955 - 1 Sa 83/54

Fundstellen

  • BAGE 7, 182 - 185
  • DB 1959, 407 (Kurzinformation)
  • MDR 1959, 431 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1101 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch auf tarifgemäße Vergütung nach TO A wird nicht erst durch die Einstufung des Angestellten in eine Vergütungsgruppe seitens des Arbeitgebers begründet, sondern ergibt sich als Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis, auf das die tarifliche Inhaltsnorm zwingend und unmittelbar beherrschend einwirkt.

2. Weist der Arbeitgeber einem Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis der TO A unterliegt, einseitig eine Beschäftigung zu, die tariflich geringer bewertet ist als die bisher ausgeübte Tätigkeit, so behält der Angestellte gleichwohl den Anspruch auf die der bisherigen Tätigkeit entsprechende Vergütung, es sei denn, er erkläre sich mit der geringeren, der neuen Beschäftigung entsprechenden Vergütung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden.

3. Ein tariflich verankertes Direktionsrecht des Dienstherrn, dem Angestellten geringer zu bewertende Arbeit zuzuweisen und ihn entsprechend geringer zu vergüten, besteht nach der TO A nicht.