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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.12.1958, Az.: 1 AZR 55/58

Manteltarif; Betriebe eines bestimmten Gewerbezweiges; Verschiedene Betätigung; Betriebsziele; Mischbetriebe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.12.1958
Aktenzeichen
1 AZR 55/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 05.12.1957 - 2 Sa 773/57

Fundstellen

  • AP Nr. 6 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz
  • DB 1959, 351 (amtl. Leitsatz)
  • PraktArbR TVG § 4 Abs 1

Amtlicher Leitsatz

Schließen dieselben Tarifpartner einen durch 2 Lohntarife ergänzten Manteltarif für Betriebe eines bestimmten Gewerbezweiges mit verschiedener Betätigung, so sind auch im einzelnen Betrieb die Arbeitnehmer je nach ihrer überwiegenden Tätigkeit für eines der verschiedenen Betriebsziele zu bezahlen. In solchen Fällen handelt es sich tarifrechtlich um Mischbetriebe.