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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1958, Az.: 2 AZR 524/57

Gefahrengeneigte Arbeit; Haftung des Arbeitnehmers; Verletzung der Arbeitspflichten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.1958
Aktenzeichen
2 AZR 524/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 19.08.1957 - 2 Sa 152/57

Fundstellen

  • BAGE 7, 118 - 125
  • DB 1959, 323 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1003 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Von Fällen der gefahrengeneigten Arbeit abgesehen haftet ein Arbeitnehmer wegen jeder fahrlässigen Verletzung seiner Arbeitspflichten dem Arbeitgeber für den diesem daraus entstandenen Schaden.

2. Für die Frage, ob eine gefahrengeneigte Arbeit vorliegt, ist darauf abzustellen, ob der konkrete Sachverhalt, der zu einem Schaden geführt hat, gefahrengeneigt ist.