Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1958, Az.: 2 AZR 524/57
Gefahrengeneigte Arbeit; Haftung des Arbeitnehmers; Verletzung der Arbeitspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 524/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 19.08.1957 - 2 Sa 152/57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 7, 118 - 125
- DB 1959, 323 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1003 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Von Fällen der gefahrengeneigten Arbeit abgesehen haftet ein Arbeitnehmer wegen jeder fahrlässigen Verletzung seiner Arbeitspflichten dem Arbeitgeber für den diesem daraus entstandenen Schaden.
2. Für die Frage, ob eine gefahrengeneigte Arbeit vorliegt, ist darauf abzustellen, ob der konkrete Sachverhalt, der zu einem Schaden geführt hat, gefahrengeneigt ist.