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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.11.1958, Az.: 1 AZR 247/57

Tarifvertrag; Schuldrechtlicher Teil; Friedenspflicht; Vertrag zugunsten Dritter; Mitglieder der Tarifvertragsparteien; Schuldhafte Vertragsverletzung; Fristlose Kündigung; Kündigungsrecht; Rücktritt ex tunc

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1958
Aktenzeichen
1 AZR 247/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 4 zu § 1 TVG Friedenspflicht
  • BlStSozArbR 1959, 329
  • DB 1959, 114 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Tarifvertrag ist in seinem schuldrechtlichen Teil, insbesondere hinsichtlich der Friedenspflicht, auch als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Mitglieder der Tarifvertragsparteien, anzusehen.

2. Die Friedenspflicht aus einem Tarifvertrag besteht dann nicht mehr, wenn der Tarifvertrag sein Ende erreicht hat und nicht etwa durch entsprechende Bestimmungen über seinen eigentlichen Ablauf hinaus noch eine besondere Friedenspflicht statuiert.

3. Eine Tarifpartei kann bei schuldhafter Vertragsverletzung der anderen Tarifpartei den Tarifvertrag aus wichtigem Grunde fristlos kündigen. Dieses Kündigungsrecht tritt an die Stelle des sonst ex tunc wirkenden Rücktritts, insbesondere nach BGB § 326.