Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.10.1958, Az.: 1 ABR 3/58
Mitglied das Wahlvorstandes; Unterschrift unter Vorschlagsliste; Wahlanfechtung; Wahlanfechtungsverfahren; Mängel des Wahlverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.10.1958
- Aktenzeichen
- 1 ABR 3/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 10018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 05.02.1958 - 2 Sa BV 20/57
Rechtsgrundlagen
- § 18 BetrVG 1952
- § 15 BetrVG 1952
Fundstellen
- AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG
- DB 1958, 1394-1395 (Volltext)
- PraktArbR BetrVG §§ 13
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Mitglied das Wahlvorstandes die Vorschlagsliste mit unterschrieben, so begründet das die Wahlanfechtung.
2. Stößt das ArbG im Laufe eines ordnungsgemäß in Gang gebrachten Wahlanfechtungsverfahrens auf Mängel des Wahlverfahrens, die zur Anfechtung berechtigen, so muß es diesen auch dann nachgehen, wenn die Beteiligten ihre Anfechtung nicht darauf gestützt haben.