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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.10.1958, Az.: 1 ABR 3/58

Mitglied das Wahlvorstandes; Unterschrift unter Vorschlagsliste; Wahlanfechtung; Wahlanfechtungsverfahren; Mängel des Wahlverfahrens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.10.1958
Aktenzeichen
1 ABR 3/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 05.02.1958 - 2 Sa BV 20/57

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG
  • DB 1958, 1394-1395 (Volltext)
  • PraktArbR BetrVG §§ 13

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Mitglied das Wahlvorstandes die Vorschlagsliste mit unterschrieben, so begründet das die Wahlanfechtung.

2. Stößt das ArbG im Laufe eines ordnungsgemäß in Gang gebrachten Wahlanfechtungsverfahrens auf Mängel des Wahlverfahrens, die zur Anfechtung berechtigen, so muß es diesen auch dann nachgehen, wenn die Beteiligten ihre Anfechtung nicht darauf gestützt haben.