Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1958, Az.: 1 AZR 20/57
Beihilfegrundsätze; Fürsorge; Krankheitsfälle; Geburtsfälle; Todesfälle; Dienstordnungen; Zeitraum des aufgehobenen ArbOöVwG; Kündigung; Außerkrafttreten von Tarifordnungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.08.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 20/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 6, 127 - 139
- BArbBl 1959, 76
- DB 1958, 1131 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Erlaß vom 12.11.1943 über die Einführung der in den Beihilfegrundsätzen festgelegten Fürsorge in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im gemeindlichen Bereich stellt eine Dienstordnung dar.
2. Dienstordnungen aus der Zeit des aufgehobenen ArbOöVwG können durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder der Personalvertretung sowie durch Abschluß einer sie ersetzenden Betriebsvereinbarung beseitigt werden.
3. Als Folge des Außerkrafttretens von Tarifordnungen nach TVG § 9 treten solche Dienstordnungen außer Kraft, die mit der außer Kraft tretenden Tarifordnung ihrem Wesen nach untrennbar verbunden sind.
4. Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, gemäß TVG § 9 Dienstordnungen außer Kraft zu setzen.