Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1958, Az.: 1 AZR 20/57

Beihilfegrundsätze; Fürsorge; Krankheitsfälle; Geburtsfälle; Todesfälle; Dienstordnungen; Zeitraum des aufgehobenen ArbOöVwG; Kündigung; Außerkrafttreten von Tarifordnungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.08.1958
Aktenzeichen
1 AZR 20/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 6, 127 - 139
  • BArbBl 1959, 76
  • DB 1958, 1131 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Erlaß vom 12.11.1943 über die Einführung der in den Beihilfegrundsätzen festgelegten Fürsorge in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im gemeindlichen Bereich stellt eine Dienstordnung dar.

2. Dienstordnungen aus der Zeit des aufgehobenen ArbOöVwG können durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder der Personalvertretung sowie durch Abschluß einer sie ersetzenden Betriebsvereinbarung beseitigt werden.

3. Als Folge des Außerkrafttretens von Tarifordnungen nach TVG § 9 treten solche Dienstordnungen außer Kraft, die mit der außer Kraft tretenden Tarifordnung ihrem Wesen nach untrennbar verbunden sind.

4. Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, gemäß TVG § 9 Dienstordnungen außer Kraft zu setzen.