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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.07.1958, Az.: 1 AZR 366/55

Zulassung der Revision; Bindungswirkung für Revisionsgericht; Schiedsverfahren; Zustimmungspflicht des Betriebsrats; Außerordentliche Kündigung; Betriebsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.07.1958
Aktenzeichen
1 AZR 366/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 6, 109 - 116
  • AP Nr. 27 zu § 626 BGB
  • NJW 1958, 1652-1653 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ist für das Revisionsgericht bindend, wenn zwar Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Zulassung bestehen, diese jedoch nicht offensichtlich gesetzwidrig ist.

2. Das in der Anlage 1 zum Rahmentarifvertrag für die im öffentlichen Dienst des Landes und der Stadt Berlin stehenden Beschäftigten vorgesehene Schiedsverfahren über die Zustimmungspflicht des Betriebsrats im Falle einer außerordentlichen Kündigung verstößt gegen ArbGG § 101. Diese Vorschriften der Anlage 1 zum Rahmentarifvertrag für die im öffentlichen Dienst des Landes und der Stadt Berlin stehenden Beschäftigten sind nichtig.

3. Durch Betriebsvereinbarung kann nicht wirksam vereinbart werden, daß der Arbeitgeber der Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bedarf. Unzulässig ist auch eine Betriebsvereinbarung, nach der die eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bildende Zustimmung des Betriebsrats nur durch den Spruch einer Schiedsstelle ersetzt werden kann, wenn der Arbeitgeber sich diesem Spruch von vornherein unterwerfen muß, andernfalls die Kündigung ohne weiteres unwirksam wird.