Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1958, Az.: 1 AZR 559/57
Betriebsrisiko des Arbeitgebers; Tarifvertrag; Einzelarbeitsvertrag; Normierte Abweichung; Vereinbarte Abweichung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.07.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 559/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr. 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko
Amtlicher Leitsatz
Von dem Grundsatz, daß der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen hat, kann in einem Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. Eine solche Abweichung muß aber mit hinreichender Deutlichkeit normiert bzw. vereinbart sein.