Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1958, Az.: 1 AZR 589/57
Vorbehalt der Freiwilligkeit; Weihnachtsgratifikation; Entstehung eines Rechtsanspruchs; Sachfremde Differenzierung; Streik; Beschränkter Personenkreis; Einschränkung des Empfängerkreises; Einigungsvorschlag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.06.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 589/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 22.10.1957 - 3 Sa 166/57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 7 zu § 611 BGB Gratifikation
- AR-Blattei Gratifikation Entsch 3
- DB 1958, 1073-1074 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Vorbehalt der Freiwilligkeit, den der Arbeitgeber bei der Zahlung der auf seinem freien Entschluß beruhenden Weihnachtsgratifikation macht, hindert die Entstehung eines Rechtsanspruchs.
2. Es ist keine sachfremde Differenzierung, wenn im Falle eines Streiks der Arbeitgeber die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, auf den Personenkreis beschränkt, der während des Streiks z.Zt. der Auszahlung der Gratifikation im Betrieb arbeitet.
3. Eine solche zulässige Einschränkung des Empfängerkreises wird auch nicht nachträglich dadurch unzulässig, daß in dem den Streik beendenden, zum Tarifvertrag gewordenen Einigungsvorschlag bestimmt ist, daß Maßregelungen aus Anlaß des Streiks unzulässig sind und daß das Arbeitsverhältnis und die Betriebszugehörigkeit nicht als durch den Streik unterbrochen gelten, soweit Rechte und Anwartschaften von der ununterbrochenen Dauer der Arbeitsverhältnisse oder der Betriebszugehörigkeit abhängen.