Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1958, Az.: 2 AZR 197/56
Arbeitslos; Arbeitsvertragliche Beziehungen; Ablehnung seiner Arbeit; Faktische Arbeitslosigkeit; Arbeitslosenunterstützung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.06.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 197/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 5 zu § 113 AVAVG (aF)
- DB 1958, 1016 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Arbeitslos i.S. des AVAVG § 113 (aF) ist auch derjenige, der rechtlich noch in arbeitsvertraglichen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber steht, der aber infolge der Ablehnung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber faktisch arbeitslos ist.
2. Bei gegebener Arbeitslosigkeit greift AVAVG § 113 Abs. 2 (aF) auch dann Platz, wenn die Arbeitslosenunterstützung gewährende Behörde weiß, daß der von ihr unterstützte Arbeitnehmer im Hinblick auf AVAVG § 113 Abs. 1 (aF) keine Arbeitslosenunterstützung beanspruchen kann.