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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.06.1958, Az.: 1 AZR 591/57

Tarifvertrag; Zuschlag; Bestehende Zeitlöhne; Wirksame Kurzfassung; Normative Zuschlagsregelung; Tariflöhne; Nachwirkung eines Tarifvertrages

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.06.1958
Aktenzeichen
1 AZR 591/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 6, 31 - 36
  • AP Nr. 2 zu § 4 TVG Effektivklausel
  • DB 1958, 843 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Gewährt ein Tarifvertrag einen Zuschlag zu den "bestehenden Zeitlöhnen", so stellt das keine wirksame Kurzfassung für die Festlegung der bisher bestehenden Zeitlöhne als Tariflöhne dar.

2. Wird ein Zuschlag zu den bisher bestehenden Löhnen tariflich eingeführt, so wirkt lediglich die Zuschlagsregelung normativ, nicht aber werden damit die bisher gezahlten - tariflichen oder außertariflichen - Löhne zu Tariflöhnen.

3. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages erstreckt sich nur auf solche Arbeitsverhältnisse, die bereits z.Zt. der Geltung des Tarifvertrages begründet waren.