Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.1958, Az.: 2 AZR 638/57
Arbeitnehmer; Anstellung auf Provision; Ausgleichsanspruch; Selbständigkeit vor Anstellung; Eigener Kundenstamm; Geschäftsverbindungen mit Arbeitgeber; Arbeitsunfähige Arbeitnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.06.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 638/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 09.08.1957 - IV Sa 29/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 6, 23 - 31
- AP Nr. 1 zu § 896 HGB
- DB 1958, 843 (Volltext)
- DB 1958, 986-987 (Volltext)
- MDR 1958, 717 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1365-1367 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Ausgleichsanspruch, Provision"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitnehmer hat, auch wenn er auf Provision angestellt ist, keinen Ausgleichsanspruch nach HGB § 89b.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor Antritt seiner Stellung selbständig war und einen eigenen Kundenstamm gehabt hat, der in Geschäftsverbindungen mit dem Arbeitgeber getreten ist.
3. Der Anspruch auf die 6-Wochen-Bezüge nach HGB § 63 schließt weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber nicht aus.
4. Der erkrankte und deshalb arbeitsunfähige Arbeitnehmer behält ihm eingeräumte Provisionsansprüche aus Geschäften, die der Arbeitgeber mit den vom Arbeitnehmer geworbenen Kunden während der Krankheitszeit abschließt, auch dann, wenn der erkrankte Arbeitnehmer an diesen Geschäftsabschlüssen nicht mitgewirkt hat.