Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.05.1958, Az.: 2 AZR 551/57
Mangel der Prozeßfähigkeit; Berücksichtigung von Amts wegen; Parteidisposition; Parteiinitiative; Offizialverfahren; Beweislast; Sachurteil
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.05.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 551/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 27.09.1957 - 783/57 I
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 6, 76 - 82
- AP Nr. 1 zu § 56 ZPO
- NJW 1958, 1699-1700 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die in ZPO § 56 Abs. 1 vorgeschriebene Berücksichtigung des Mangels der Prozeßfähigkeit von Amts wegen bedeutet nur, daß die Frage, ob das Gericht von der Prozeßfähigkeit einer Partei überzeugt ist, der Parteidisposition verschlossen ist. Sie bedeutet aber nicht, daß die Parteiinitiative für die Herbeiführung der entsprechenden Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen und durch ein Offizialverfahren ersetzt wird. Es bleibt daher Aufgabe der Parteien, entsprechende Tatsachen und Beweiserbieten für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Prozeßfähigkeit in den Prozeß einzuführen.
2. Sprechen jedenfalls erhebliche Indizien gegen die Prozeßfähigkeit eines Klägers, so trägt er die Beweislast für das Vorliegen der Prozeßfähigkeit. Bei Beweisfälligkeit des Klägers für das Vorliegen einer von Anfang an gegebenen und während des Prozesses bestehenden Prozeßfähigkeit kann ein Sachurteil nicht ergehen. Wird ein Kläger hinsichtlich seiner Prozeßfähigkeit in der Revisionsinstanz für beweisfällig befunden, so müssen in den Vorinstanzen ergangene Sachurteile samt den zugrundeliegende Verfahren aufgehoben werden, und es muß die Klage auf Kosten des Klägers als unzulässig abgewiesen werden.