Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1958, Az.: 2 AZR 188/56
Lohnsteuer; Haftung des Arbeitgebers; Erstattung vom Arbeitnehmer; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Ordnungsgemäße Berechnung; Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.03.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 188/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 22.02.1956 - 2 Sa 2/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 670 BGB
- BB 1958, 42
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber, der vom Finanzamt wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird, kann vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen.
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt an sich die Pflicht ein, die Lohnsteuer richtig zu berechnen. Eine schuldhaft falsche Berechnung verpflichtet den Arbeitgeber daher zum Ersatz des dem Arbeitnehmer daraus entstandenen Schadens. Ein Schaden kann aber nicht schon darin bestehen, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, entfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Einen solchen besonderen Nachteil aber muß der Arbeitnehmer dartun.