Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: 2 AZR 300/55
Feststellungsklage; Prozeßvoraussetzung; Feststellungsinteresse; Begründetheit der Klage; Bestehen eines Schadens; Drohen eines Schadens; Erledigung der Hauptsache; Übereinstimmende Erklärung; Revisionsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.03.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 300/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 16 zu § 256 ZPO
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer Feststellungsklage ist zwischen der Prozeßvoraussetzung des Feststellungsinteresses und der zur Begründetheit der Klage gehörenden Frage, ob ein Schaden besteht oder künftig droht, zu unterscheiden.
2. Eine übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache kann auch in der Revisionsinstanz erfolgen.