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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1958, Az.: 1 AZR 491/56

Außergewöhnlicher Fall; Erfordernis der Mehrarbeit; Vorhersehbarkeit; Regelmäßiger Eintritt; Arbeitsverweigerung; Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.02.1958
Aktenzeichen
1 AZR 491/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 07.09.1956 - II Sa 8/56

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 14 AZO
  • DB 1958, 575 (Volltext)
  • SAE 1958, 138

Amtlicher Leitsatz

1. Ein außergewöhnlicher Fall i.S. des ArbZO § 14 liegt nur vor, wenn die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände weder regelmäßig eintreten noch voraussehbar sind.

2. Eine Arbeitsverweigerung stellt keinen zur außerordentlichen Kündigung ausreichenden wichtigen Grund dar, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden angenommen hat, zur Erfüllung der von ihm geforderten Leistung nicht verpflichtet zu sein.