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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1958, Az.: 1 AZR 576/55

Arbeitsunfall; Schuldhafte Verursachung; Schadenersatzansprüche; Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.02.1958
Aktenzeichen
1 AZR 576/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 29.10.1955 - 3 Sa 65/55

Fundstellen

  • AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO
  • BB 1958, 740
  • DB 1958, 743 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1958, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 964 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Arbeitnehmer den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens schuldhaft verursacht, so kann auch dann, wenn seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer war, ihm dennoch die Belastung mit Schadenersatzansprüchen zuzumuten sein, wenn und soweit er dank einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung oder einer auf dasselbe Ergebnis hinauslaufenden rechtlichen Regelung letztlich den Schaden nicht zu tragen braucht.