Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.02.1958, Az.: 2 AZR 467/55
Schwerbeschädigteneigenschaft; Anerkennungsbescheid; Beweiskraft; Erwerbsfähigkeit; Dauernde Minderung; Arbeitsunfall; Schutz des SchwbG; Kündigungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.02.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 467/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 27.07.1955 - 5 Sa 174/55
Rechtsgrundlagen
- § 14 SchwbG
- § 1 Abs. 1 SchwbG
Fundstellen
- BAGE 5, 208 - 213
- MDR 1958, 550 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 1510-1511 (Volltext mit amtl. LS)
- SAE 1959, 107
Amtlicher Leitsatz
1. Die Schwerbeschädigteneigenschaft wird nach dem SchwbG durch den Anerkennungsbescheid nicht begründet, sondern nur bewiesen.
2. Gibt der Arbeitgeber zu, daß die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsunfall um wenigstens 50 v.H. dauernd gemindert ist, so steht dem Arbeitnehmer der Schutz des SchwbG § 14 zu, ohne daß es des Anerkennungsbescheides bedarf.
3. Gegenüber einem dauernd arbeitsunfähigen Schwerbeschädigten versagt der Kündigungsschutz des SchwbG § 14.