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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1958, Az.: 2 AZR 206/55

Kündigungsfrist; Kündigung; Ordentliche befristete Kündigung; Außerordentliche befristete Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.01.1958
Aktenzeichen
2 AZR 206/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 24.01.1955 - 2 Sa 191/54

Fundstellen

  • AP Nr. 50 zu § 1 KSchG
  • DB 1958, 403 (Volltext)
  • MDR 1958, 455 (Volltext mit amtl. LS)
  • PraktArbR KSchG § 1 Abs 1 Nr. 290

Amtlicher Leitsatz

Nicht jede mit Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung ist ohne weiteres daraufhin zu prüfen, ob sie gleichzeitig sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche befristete Kündigung darstellt. Eine Würdigung als ausserordentliche befristete Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kündigende erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, daß er auch eine außerordentliche Kündigung aussprechen wolle.