Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1957, Az.: 2 AZR 574/55
Untterichtung des Arbeitgebers den künftigen Arbeitnehmer bei den Einstellungsverhandlungen hinsichtlich der an ihn zu stellenden Anforderungen; Abwerbung vom bisherigen Arbeitsplatz unter Vereinbarung des Ausschlusses der Kündigung eine Zeitlang; Übernahme eines Kündigungswagnisses; Kündigung innerhalb gesetzlicher Frist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.12.1957
- Aktenzeichen
- 2 AZR 574/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Freiburg (Breisgau) 17.11.1955 - I Sa 117/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 5, 182 - 187
- AP Nr. 2 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß
- DB 1958, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 455 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 727-728 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber braucht den künftigen Arbeitnehmer bei den Einstellungsverhandlungen nicht über solche Umstände zu unterrichten, die sich aus der Sachlage von selbst ergeben. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der an ihn zu stellenden Anforderungen, soweit sich diese im Rahmen des Üblichen halten.
2. Wer sich von seinem bisherigen Arbeitsplatz abwerben läßt und mit dem abwerbenden Arbeitgeber nicht vereinbart, daß die Kündigung eine Zeitlang ausgeschlossen ist, übernimmt das Wagnis, daß der neue Arbeitgeber ihm vor dem Ablauf der in KSchG § 1 Abs 1 bestimmten Frist von 6 Monaten mit der gesetzlichen Frist kündigt.