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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1957, Az.: 4 AZR 332/55

Dienstunfähigkeit; Berufsunfähigkeit; Angestelltenversicherung; Beamtenrecht; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsrechtlicher Sinn; Erkrankung; Erbringen vertraglich geschuldeter Dienste; Dauernde Dienstunfähigkeit; Vorübergehende Dienstunfähigkeit; Lebenslängliche Dienstunfähigkeit; Erteilung eines Versorgungsbescheides

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.12.1957
Aktenzeichen
4 AZR 332/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 01.06.1955

Fundstellen

  • BAGE 5, 231
  • AP Nr. 1 zu § 18 ATO
  • NJW 1958, 1110-1111 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Dienstunfähigkeit i.S. des ATO § 18 Abs. 3 ist weder mit Berufsunfähigkeit i.S. der Angestelltenversicherung noch mit Dienstunfähigkeit i.S. des Beamtenrechts gleichzusetzen. Sie bedeutet vielmehr Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne, d.h. die auf Erkrankung und ähnlichem beruhende Unfähigkeit, die vertraglich geschuldeten Dienste zu erbringen.

2. "Dauernde" im Gegensatz zu "vorübergehender" Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ihre Behebung nach verständiger, sachkundiger Beurteilung voraussichtlich in absehbarer und angemessener Zeit nicht zu erwarten ist, wobei lebenslängliche Dienstunfähigkeit nicht zu besorgen sein muß.

3. In dem Zeitpunkt, in dem dauernde Dienstunfähigkeit und die in ATO § 18 Abs 3 weiter vorausgesetzte Sicherstellung der Versorgung des Angestellten zusammentreffen, endet sein Arbeitsverhältnis von selbst. Dabei ist für die Frage, wann eine Sicherstellung der Versorgung vorliegt, der Zeitpunkt der Erteilung eines Versorgungsbescheides maßgebend, soweit ein solcher in Frage kommt.