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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.10.1957, Az.: 3 AZR 124/55

Ordentliche Kündigung; Anderweite Unterbringung; Dringende betriebliche Erfordernisse; Beschäftigungsbetrieb; Außerordentliche Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.10.1957
Aktenzeichen
3 AZR 124/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 15 zu § 626 BGB
  • SAE 1958, 137

Amtlicher Leitsatz

Der in BAG 25.09.1956 3 AZR 102/54 = BAGE 3, 155 für den Fall einer ordentlichen Kündigung aufgestellte Grundsatz, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, die anderweite Unterbringung eines Arbeitnehmers zu versuchen, bevor er den Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kündigt, sich auf den Beschäftigungsbetrieb beschränkt, läßt sich auf den Fall der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht ohne weiteres übertragen.