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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.09.1957, Az.: 2 AZR 309/56

Nichtige Wettbewerbsabrede; Vorliegen besonders erschwerender Umstände; Einrede der unzulässigen Rechtsausübung; Formnichtigkeit; Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.09.1957
Aktenzeichen
2 AZR 309/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 18.05.1956 - IV Sa 20/56

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 74 HGB
  • DB 1957, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS)
  • SAE 1958, 14

Amtlicher Leitsatz

Eine wegen des Mangels einer im HGB bestimmten Form an sich nichtige Wettbewerbsabrede kann nur beim Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung aufrecht erhalten werden. Die Berufung einer Partei auf die Formnichtigkeit ist für sich allein weder arglistig noch verstößt sie gegen Treu und Glauben.