Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.09.1957, Az.: 2 AZR 309/56
Nichtige Wettbewerbsabrede; Vorliegen besonders erschwerender Umstände; Einrede der unzulässigen Rechtsausübung; Formnichtigkeit; Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.09.1957
- Aktenzeichen
- 2 AZR 309/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 18.05.1956 - IV Sa 20/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 74 HGB
- DB 1957, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS)
- SAE 1958, 14
Amtlicher Leitsatz
Eine wegen des Mangels einer im HGB bestimmten Form an sich nichtige Wettbewerbsabrede kann nur beim Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung aufrecht erhalten werden. Die Berufung einer Partei auf die Formnichtigkeit ist für sich allein weder arglistig noch verstößt sie gegen Treu und Glauben.