Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1957, Az.: 1 AZR 161/56
Hafenaushilfsarbeiter; Arbeitsamt; Erwerbsloser; Gesamthafenbetriebsgesellschaft; Funktion eines Arbeitgebers; Urlaubsanspruch; Gesamthafenarbeiter; Hafeneinzelbetriebsarbeiter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.07.1957
- Aktenzeichen
- 1 AZR 161/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 1 GesamthafenbetriebsG
- DB 1957, 899 (Volltext)
- PraktArbR GesamthafenbetrG Nr. 9
Amtlicher Leitsatz
1. Auch gegenüber dem beim ArbA als Erwerbslosen geführten Hafenaushilfsarbeiter kann die Gesamthafenbetriebsgesellschaft die Funktion eines Arbeitgebers haben.
2. Dem Hafenaushilfsarbeiter steht gegen die Gesamthafenbetriebsgesellschaft dann ein Urlaubsanspruch zu, wenn er soviel Schichten im Hafen gearbeitet hat, daß einem Gesamthafenarbeiter oder Hafeneinzelbetriebsarbeiter bei gleicher Arbeitsleistung ein Urlaubsanspruch zustände.