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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1957, Az.: 1 AZR 161/56

Hafenaushilfsarbeiter; Arbeitsamt; Erwerbsloser; Gesamthafenbetriebsgesellschaft; Funktion eines Arbeitgebers; Urlaubsanspruch; Gesamthafenarbeiter; Hafeneinzelbetriebsarbeiter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.07.1957
Aktenzeichen
1 AZR 161/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 1 GesamthafenbetriebsG
  • DB 1957, 899 (Volltext)
  • PraktArbR GesamthafenbetrG Nr. 9

Amtlicher Leitsatz

1. Auch gegenüber dem beim ArbA als Erwerbslosen geführten Hafenaushilfsarbeiter kann die Gesamthafenbetriebsgesellschaft die Funktion eines Arbeitgebers haben.

2. Dem Hafenaushilfsarbeiter steht gegen die Gesamthafenbetriebsgesellschaft dann ein Urlaubsanspruch zu, wenn er soviel Schichten im Hafen gearbeitet hat, daß einem Gesamthafenarbeiter oder Hafeneinzelbetriebsarbeiter bei gleicher Arbeitsleistung ein Urlaubsanspruch zustände.