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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.07.1957, Az.: 2 AZR 23/55

Lohntarifvertrag; Betrieblicher Geltungsbereich; Zusatzvertrag zum Manteltarifvertrag; Betriebsabteilung; Lederähnliche Werkstoffe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.07.1957
Aktenzeichen
2 AZR 23/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 30.09.1954 - III Sa 102/54

Fundstelle

  • AP Nr. 7 zu § 4 TVG Geltungsbereich

Amtlicher Leitsatz

1. Der betriebliche Geltungsbereich eines Lohntarifvertrages, der als Zusatzvertrag zu einem Manteltarifvertrag geschlossen ist, ist der gleiche wie der des Manteltarifvertrages, wenn der Lohntarifvertrag nichts anderes besagt.

2. Sind bei der Umschreibung des betrieblichen Geltungsbereichs im Tarifvertrag Betriebsabteilungen, und zwar auch selbständige besonders aufgeführt, so kommt es in erster Linie darauf an, wie der Tarifvertrag nach seinem Aufbau und erkennbaren gedanklichen Zusammenhang den Begriff "Betriebsabteilung" faßt. Erst hilfsweise kann auf abstrakte Begriffe zurückgegriffen werden.

3. Betriebsabteilungen, in denen lederähnliche Werkstoffe erzeugt werden, werden nur dann von dem Haupttarifvertrag für die Leder herstellenden, zurichtenden und färbenden Betriebe in Württemberg-Baden vom 12.11.1952 erfaßt, wenn sie ein gewisses Maß von Unselbständigkeit gegenüber dem unter den Tarifvertrag fallenden Hauptbetrieb aufweisen.