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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.07.1957, Az.: 1 AZR 129/56

Grundsatz der Gleichbehandlung; Übertariflicher Raum; Arbeitsentgelt; Willkürliche Schlechterbehandlung; Unsachliche Gründe; Arbeitsvertrag; Zuweisung eines Arbeitsplatzes; Anhörungsrecht des Betriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.07.1957
Aktenzeichen
1 AZR 129/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 18.01.1956 - II LA 266/55

Fundstellen

  • AP Nr. 5 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
  • BlStSozArbR 1957, 361
  • DB 1957, 948 (Volltext)
  • DB 1957, 947 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Selbst wenn, was dahingestellt bleibt, der Grundsatz der Gleichbehandlung im übertariflichen Raum überhaupt anwendbar wäre, so kann doch von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem Gebiet des Arbeitsentgelts nur dann gesprochen werden, wenn entgegen einer im Betrieb üblichen allgemeinen Regelung ein einzelner Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmer schlechter behandelt werden als die überwiegende Mehrzahl der Arbeitnehmer und wenn diese Schlechterbehandlung auf einem willkürlichen Handeln des Arbeitgebers beruht, das auf unsachliche Gründe zurückzuführen ist.

2. Falls nicht durch Arbeitsvertrag etwas Abweichendes vereinbart ist, ist der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, der den Tätigkeitsmerkmalen des bisherigen Arbeitsplatzes entspricht.

3. Wird im Fall einer Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz der Betriebsrat nicht gehört, so führt eine solche Verletzung des Anhörungsrechts des Betriebsrats weder nach dem Hessischen Betriebsrätegesetz noch nach dem BetrVerfG 1952 zur Unwirksamkeit der Versetzung, es sei denn, daß der Betriebsrat die ihm durch das Gesetz eröffneten Maßnahmen ergreift, um die Versetzung rückgängig zu machen.