Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.06.1957, Az.: 1 ABR 1/56
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Ergänzungsbeschluß; Rechtsschutzinteresse; Erledigung der Hauptsache; Rücknhme eines Antrags; Kostenentscheidung; Festsetzung des Verfahrenswerts
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.06.1957
- Aktenzeichen
- 1 ABR 1/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 10.01.1956 - 2 BVTa 82/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 4, 268 - 274
- AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG
- DB 1957, 972 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren kann ein Ergänzungsbeschluß ergehen.
2. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren bedarf es eines Rechtsschutzinteresses.
3. Eine Erledigung der Hauptsache ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nicht möglich. Ebensowenig können die Antragsteller ihren Antrag zurücknehmen, wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
4. Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren auch dann noch zu beachten, wenn er erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz eintritt. In diesem Fall sind einfach die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, und es ist auszusprechen, daß sich das Verfahren erledigt hat.
5. Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gibt es keine Kostenentscheidung. Dagegen ist die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem solchen Verfahren auf Antrag zulässig.