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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.06.1957, Az.: 1 ABR 1/56

Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Ergänzungsbeschluß; Rechtsschutzinteresse; Erledigung der Hauptsache; Rücknhme eines Antrags; Kostenentscheidung; Festsetzung des Verfahrenswerts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.06.1957
Aktenzeichen
1 ABR 1/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 10.01.1956 - 2 BVTa 82/55

Fundstellen

  • BAGE 4, 268 - 274
  • AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG
  • DB 1957, 972 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren kann ein Ergänzungsbeschluß ergehen.

2. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren bedarf es eines Rechtsschutzinteresses.

3. Eine Erledigung der Hauptsache ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nicht möglich. Ebensowenig können die Antragsteller ihren Antrag zurücknehmen, wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.

4. Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren auch dann noch zu beachten, wenn er erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz eintritt. In diesem Fall sind einfach die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, und es ist auszusprechen, daß sich das Verfahren erledigt hat.

5. Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gibt es keine Kostenentscheidung. Dagegen ist die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem solchen Verfahren auf Antrag zulässig.