Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.1957, Az.: 4 AZR 501/54
Vergütung; Risiko beim Arbeitnehmer; Unterbrechung der Verjährung; Klage; Klagänderung; Wechsel der beklagten Partei; Zahlung rückständigen Gehalts; Verjährungseinrede; Unzulässige Rechtsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.05.1957
- Aktenzeichen
- 4 AZR 501/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 20.07.1954 - 1 Sa 35/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 5, 94 - 98
- AP Nr. 2 zu § 198 BGB
- DB 1957, 775 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Bestehen Zweifel, wer als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vergütung schuldet, so trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer als Gläubiger das Risiko, ob er zwecks Unterbrechung der Verjährung rechtzeitig den wahren Schuldner verklagt.
2. Erfolgt im Laufe des Rechtsstreits durch Klagänderung ein Wechsel der beklagten Partei, die auf Zahlung rückständigen Gehalts in Anspruch genommen wird, so kann sich die in den Prozeß neu eintretende Partei ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auch dann auf die Verjährung der Klagansprüche berufen, wenn diese im Zeitpunkt der Klagerhebung gegen die zunächst verklagte Partei noch nicht verjährt waren, nunmehr aber verjährt sind.
3. Die Verjährungseinrede kann durch den Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung entkräftet werden, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger, wenn auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat.