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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.05.1957, Az.: 1 ABR 9/56

Aufsichtsrat; Nachrücken eines Ersatzmanns; Arbeitnehmervertreter; Zuständigkeit der ArbG; Durchführung der Wahl

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.05.1957
Aktenzeichen
1 ABR 9/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1957, 1021
  • DB 1957, 723-724 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 973

Amtlicher Leitsatz

1. Im Fall des Nachrückens eines Ersatzmanns in den Aufsichtsrat nach dem BetrVerfG 1952 gehört ein Streit über die Frage, welcher Arbeitnehmervertreter nachrücken muß, zur Zuständigkeit der ArbG.

2. Bei dieser Frage handelt es sich um eine solche über die Durchführung der Wahl.