Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.05.1957, Az.: 1 ABR 8/56
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Prozessuale Verstöße des Beschwerdegerichts; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; Aufsichtsratswahl; Konzernverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.05.1957
- Aktenzeichen
- 1 ABR 8/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 25.06.1956 - 3 BVTa 14/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 7 zu § 92 ArbGG
- DB 1957, 1021
Amtlicher Leitsatz
1. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung zulässig.
2. Trotz des im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren herrschenden Amtsbetriebs findet die Vorschrift des ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2b Anwendung. Prozessuale Verstöße des Beschwerdegerichts sind danach nur dann beachtlich, wenn sie rechtzeitig und förmlich gerügt werden.
3. Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist Voraussetzung der Beteiligung der Arbeitnehmer an den Aufsichtsratswahlen auch im Fall eines Konzernverhältnisses, daß der Verein selbst mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.