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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.05.1957, Az.: 1 AZR 563/55

Verkündung eines Urteils; Stichtag; Zustellung eines Urteils; Tatbestandsberichtigungsantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.05.1957
Aktenzeichen
1 AZR 563/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 4, 81 - 83
  • AP Nr. 2 zu § 60 ArbGG
  • JZ 1957, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1165-1166 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen ZPO § 551 Nr. 7 liegt noch nicht dann vor, wenn ein am 03.08.1955 verkündetes Urteil erst am 22.11.1955 den Parteien zugestellt wird.

2. Liegt zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils ein Zeitraum von über 3 Monaten, so ist das Urteil aufzuheben, wenn der Revisionskläger überzeugend darlegt, daß er einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hätte, und wenn das Urteil auf dem Satze, dessen Berichtigung beantragt wäre, beruht.