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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.03.1957, Az.: 1 AZR 208/55

Ansprüche aus Einzelarbeitsverhältnis; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; Beherrschung von tariflichen Normen; Erheblichkeit tariflicher Normen; Grundsatz der Tarifeinheit; Betriebstätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.03.1957
Aktenzeichen
1 AZR 208/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 18.03.1955 - 4 Sa 162/54

Fundstellen

  • BAGE 4, 37 - 41
  • AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz
  • DB 1957, 482 (Volltext)
  • NJW 1957, 1006 (amtl. Leitsatz) "Tarifeinheit innerhalb eines Betriebs"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind bei der Entscheidung von Ansprüchen aus dem Einzelarbeitsverhältnis nicht gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis von tariflichen Normen beherrscht wird.

2. Ergibt sich jedoch aus dem Parteivortrag, daß tarifliche Normen für die Entscheidung erheblich sein könnten, so haben die Gerichte für Arbeitssachen den Inhalt dieser Rechtsnormen nach den Grundsätzen der ZPO § 293 zu ermitteln.

3. Der Grundsatz der Tarifeinheit schließt nicht nur aus, daß ein Arbeitsverhältnis von mehreren konkurrierenden Tarifverträgen geordnet wird, sondern besagt auch, daß alle Arbeitsverhältnisse in dem Betrieb grundsätzlich nach demselben Tarifvertrag geordnet werden.

4. Hat der Betrieb verschiedene Zwecke, so ist für die Tarifanwendung die Betriebstätigkeit maßgebend, die dem Betriebe überwiegend das Gepräge gibt. Der Tarif ist anzuwenden, der der zur Erreichung des Betriebszweckes in dem Betriebe überwiegend geleisteten Arbeit am meisten entspricht.