Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1957, Az.: 1 AZR 420/56
Tarifvertrag; Wille der Tarifpartner; Rückwirkende Kraft; Rückwirkungswille; Fehlende Geschäftsgrundlage; Wegfallende Geschäftsgrundlage; Fristlose Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.03.1957
- Aktenzeichen
- 1 AZR 420/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung
- ArbuR 1958, 154
- DB 1957, 431 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Soll ein Tarifvertrag nach dem Willen der Tarifpartner rückwirkende Kraft haben, so muß ein solcher Rückwirkungswille mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck kommen.
2. Fehlt bei einem Tarifvertrage die Geschäftsgrundlage oder fällt sie später weg, so verliert der Tarifvertrag nicht rückwirkend seine Kraft, er kann vielmehr nur von den Tarifpartnern fristlose gekündigt werden.