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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1957, Az.: 2 AZR 344/54

Tarifvertrag; Behauptung einer Tarifvertragspartei; Fehlende Unterschrift; Nichtigkeit des Tarifvertrages; Genehmigung des Vertragsabschlusses; Werktarifvertrag; Abraumfirma; Braunkohlenwerk; Anspruch auf Kohlendeputat; Verbandswerk

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.02.1957
Aktenzeichen
2 AZR 344/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 29.06.1954 - 2 Sa 138/54

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 32 AOG Weitergeltung von TV als TO

Amtlicher Leitsatz

1. Die Behauptung einer Tarifvertragspartei, sie habe den Tarifvertrag nicht unterschrieben, kann nicht nach ArbGG § 67 S 2 zurückgewiesen werden, weil die fehlende Unterschrift Nichtigkeit des Tarifvertrages zur Folge hat, die von Amts wegen zu prüfen ist. Das gilt auch für einen auf Grund der Tarifvertragsverordnung vom 01.03.1928 abgeschlossenen Tarifvertrag.

2. Ist ein Tarifvertrag von einem Vertreter im Namen der vertretenen Tarifvertragspartei abgeschlossen und verfährt die Tarifvertragspartei jahrzehntelang entsprechend dem Tarifvertrag, so ist zumindest eine Genehmigung des Vertragsabschlusses durch die Tarifvertragspartei anzunehmen.

3. Für den Begriff "Werktarifvertrag" i.S. der Weitergeltungsanordnung des RAM kommt es entscheidend allein auf den Geltungsbereich des Tarifvertrages an. Werktarifverträge in diesem Sinne sind nur solche Tarifverträge, die für einen Betrieb oder für mehrere Betriebe desselben Unternehmens gelten.

4. Ist in einem Tarifvertrag, den auf Arbeitgeberseite eine Abraumfirma neben einem Braunkohlenwerk abgeschlossen hat, bestimmt, daß Invaliden einen Anspruch auf Kohlendeputat gegen das "Verbandswerk" haben, so richtet sich der Deputatanspruch der invalidisierten Arbeitnehmer der Abraumfirma gegen letztere, wenn sich das aus dem Zusammenhang der tariflichen Bestimmungen und der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ergibt.