Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.02.1957, Az.: 1 ABR 11/55
Betriebsversammlung; Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Rechtsschutzinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.02.1957
- Aktenzeichen
- 1 ABR 11/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG
- § 16 BetrVG 1952
- § 45 BetrVG 1952
- § 82 BetrVG 1952
Fundstellen
- BAGE 3, 288 - 296
- AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG
- DB 1957, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Über das Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters an einer Betriebsversammlung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden, auch wenn es sich um eine Betriebsversammlung nach BetrVerfG 1952 § 16 handelt.
2. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens bedarf es eines Rechtsschutzinteresses. Dieses muß noch im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung vorliegen.
3. Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses ist eine gewisse Großzügigkeit geboten. Jedoch genügt nicht eine nur entfernte Möglichkeit, um das Rechtsschutzinteresse zu begründen.