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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1956, Az.: 2 AZR 302/54

Kurze Kündigungsfristen; Arbeitsmangel; Kündigung; Möglichkeit der Arbeitsstreckung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.11.1956
Aktenzeichen
2 AZR 302/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Tübingen 26.04.1954

Fundstelle

  • AP Nr. 19 zu § 1 KSchG

Amtlicher Leitsatz

1. Bei kurzen Kündigungsfristen muß der Arbeitsmangel im Zeitpunkt des Anspruchs der Kündigung regelmäßig greifbare Formen angenommen haben.

2. Arbeitsstreckung ist nicht in jedem Betriebe möglich.