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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.10.1956, Az.: 2 AZR 297/54

Strenge Auslegung der Vorschrift; Revision; Parteiabreden; Tatsachenvortrag in zweiter Instanz; Begriff des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.10.1956
Aktenzeichen
2 AZR 297/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 554 ZPO
  • DB 1956, 1063 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. ZPO § 554 Abs 3 Nr 2 ist streng auszulegen. Die Revision muß im einzelnen angeben, welche Parteiabreden und Tatsachen in der zweiten Instanz vorgetragen und vom Gericht bei der Fällung des Urteils nicht berücksichtigt worden sind.

2. Zum Begriff des Arbeitnehmers.