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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1956, Az.: 1 AZR 350/55

Urlaubsplan; Festlegung von Richtlinien; Betriebsangehörige; Anfang des Urlaubs; Laufzeit des Urlaubs; Einvernehmen mit Betriebsrat; Urlaubsbeginn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.10.1956
Aktenzeichen
1 AZR 350/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 15 zu § 611 Urlaubsrecht

Amtlicher Leitsatz

1. Im Urlaubsplan werden die Richtlinien festgelegt, nach denen die Betriebsangehörigen im Laufe eines Jahres Urlaub erhalten. Hierzu gehört auch die Bestimmung von Anfang und Laufzeit des Urlaubs.

2. Ist in einem Tarifvertrage vereinbart, daß der Urlaubsplan vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aufzustellen sei, so gilt dies auch für den Urlaubsbeginn.