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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1956, Az.: 2 AZR 152/54

Freiwillige Zuwendung; Vergütung für Arbeitsleistung; Nachträgliche Erhöhung; Grundsatz der Gleichbehandlung; Ausgeschiedene Arbeitnehmer; Bindung an Betrieb

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.09.1956
Aktenzeichen
2 AZR 152/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 17.02.1954 - 4 Sa 8/54

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
  • AR-Blattei Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 9
  • DB 1956, 991 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Will der Arbeitgeber durch eine freiwillige Zuwendung lediglich die Vergütung für die während eines vergangenen Zeitraums vollbrachte Arbeitsleistung nachträglich erhöhen, so verstößt er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn er einen Arbeitnehmer nur deshalb ausschließt, weil dieser nach diesem Zeitraum den Betrieb verläßt.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer z.Zt. der freiwilligen Zuwendung bereits aus dem Betriebe ausgeschieden war.

3. Bezweckt die freiwillige Zuwendung dagegen, die Arbeitnehmer auch in Zukunft an den Betrieb zu binden, so darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer von der Zuwendung ausgeschlossen werden.