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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.08.1956, Az.: 1 AZR 335/55

Rechtsfähige Versorgungseinrichtung; Ruhegeldansprüche; Ansprüche gegen Arbeitgeber; Treuwidrige Maßnahmen; Pflichtwidrige Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.08.1956
Aktenzeichen
1 AZR 335/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 16 zu § 242 BGB Ruhegehalt
  • ArbuR 1957, 61
  • DB 1956, 967 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 771 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Arbeitgeber für seine Betriebsangehörigen eine besondere rechtsfähige Versorgungseinrichtung geschaffen, so kann sich der Arbeitnehmer mit Ruhegeldansprüchen nur an die Versorgungseinrichtung halten und nicht Ansprüche gegen den Arbeitgeber selbst geltend machen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen des Anspruches gegen die besondere rechtsfähige Versorgungseinrichtung durch treu- oder pflichtwidrige Maßnahmen des Arbeitgebers beeinträchtigt oder vereitelt wurden.