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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.1956, Az.: 1 AZR 448/54

Landesarbeitsgerichtliches Urteil; Verkündung; 5-Monats-Frist; Revisionsfrist; Rechtsmittelbelehrung; Heimarbeiter; Echter Urlaub; Urlaubsanspruch; Urlaubsvergütungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.04.1956
Aktenzeichen
1 AZR 448/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 06.04.1954 - AZ: 3 Sa 254/53

Fundstellen

  • AP Nr. 7 zu § 611 BGB Urlaubsrecht
  • AR-Blattei Urlaub Entsch 19
  • DB 1956, 600 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auf die mit Verkündung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils gemäß ArbGG § 72 Abs. 3, ZPO § 552 in Lauf gesetzte 5-Monats-Frist folgt nicht, wie es im Zivilprozeß der Fall wäre, bereits eine Revisionsfrist von einem Monat, sondern in entsprechender Anwendung des ArbGG § 9 Abs. 5 die dort vorgesehene Jahresfrist. Die vor deren Ablauf erfolgte Zustellung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils mit Rechtsmittelbelehrung setzt die normale Revisionsfrist von einem Monat in Lauf.

2. Auch der Urlaub des Heimarbeiters ist echter Urlaub. Der Urlaubsanspruch und der Urlaubsvergütungsanspruch des Arbeitnehmers und des Heimarbeiters sind höchstpersönlich und mithin unübertragbar und unvererblich.